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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die bel Beh hat als Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 18 VwGVG 2014 im Lichte der mit dem ihr offenstehenden Rechtsmittel der Amtsrevision iSd Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG verbundenen Zielsetzung, eine rechtsrichtige Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof durchsetzen zu können, den rechtlichen Anspruch, die Entscheidungspflicht iSd Art 133 Abs 7 B-VG im Wege eines Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen. Angesichts der sich aus ihrer Legitimation zur Erhebung einer Amtsrevision abzuleitenden Rechtsposition stehen der bel Beh als Partei des Verfahrens vor dem VwG die prozessualen Mittel gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht offen, wie dies auch für andere Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht der Fall ist.Die bel Beh hat als Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Paragraph 18, VwGVG 2014 im Lichte der mit dem ihr offenstehenden Rechtsmittel der Amtsrevision iSd Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG verbundenen Zielsetzung, eine rechtsrichtige Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof durchsetzen zu können, den rechtlichen Anspruch, die Entscheidungspflicht iSd Artikel 133, Absatz 7, B-VG im Wege eines Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen. Angesichts der sich aus ihrer Legitimation zur Erhebung einer Amtsrevision abzuleitenden Rechtsposition stehen der bel Beh als Partei des Verfahrens vor dem VwG die prozessualen Mittel gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht offen, wie dies auch für andere Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht der Fall ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2015030011.F13Im RIS seit
03.06.2016Zuletzt aktualisiert am
06.07.2018