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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z2;Rechtssatz
Steht der vor dem VwG bel Beh die Erhebung einer Amtsrevision gegen die Entscheidung des VwG offen, kommt ihr auch die Zuständigkeit zu, die prozessualen Mittel zur Bekämpfung einer Verletzung der Entscheidungspflicht des VwG zu ergreifen und derart die Säumnis des VwG zu beseitigen, um so letztlich ihrem sich aus ihrer Zuständigkeit zur Erhebung einer Amtsrevision ergebenden Anspruch, gegenüber dem VwG eine rechtsrichtige Entscheidung beim VwGH durchsetzen zu können, Genüge zu tun. Eine andere Sichtweise trägt dieser Zielsetzung des Rechtsmittels der Amtsrevision nicht hinreichend Rechnung. Vor diesem Hintergrund kommt der vor dem VwG belangten Behörde, die den vor dem VwG bekämpften Bescheid erlassen hat, damit ein Rechtsanspruch auf eine inhaltlich bestimmte, den von ihr wahrzunehmenden Interessen Rechnung tragende Entscheidung durch das VwG zu (vgl idZ etwa auch VwGH vom 15. Dezember 2003, 2000/03/0211 (VwSlg 16.242 A/2003); vgl idZ ferner auch VwGH vom 20. März 1995, 94/10/0137; VwGH vom 9. März 1998, 98/10/0017 (VwSlg 14.852 A/1998)).Steht der vor dem VwG bel Beh die Erhebung einer Amtsrevision gegen die Entscheidung des VwG offen, kommt ihr auch die Zuständigkeit zu, die prozessualen Mittel zur Bekämpfung einer Verletzung der Entscheidungspflicht des VwG zu ergreifen und derart die Säumnis des VwG zu beseitigen, um so letztlich ihrem sich aus ihrer Zuständigkeit zur Erhebung einer Amtsrevision ergebenden Anspruch, gegenüber dem VwG eine rechtsrichtige Entscheidung beim VwGH durchsetzen zu können, Genüge zu tun. Eine andere Sichtweise trägt dieser Zielsetzung des Rechtsmittels der Amtsrevision nicht hinreichend Rechnung. Vor diesem Hintergrund kommt der vor dem VwG belangten Behörde, die den vor dem VwG bekämpften Bescheid erlassen hat, damit ein Rechtsanspruch auf eine inhaltlich bestimmte, den von ihr wahrzunehmenden Interessen Rechnung tragende Entscheidung durch das VwG zu vergleiche idZ etwa auch VwGH vom 15. Dezember 2003, 2000/03/0211 (VwSlg 16.242 A/2003); vergleiche idZ ferner auch VwGH vom 20. März 1995, 94/10/0137; VwGH vom 9. März 1998, 98/10/0017 (VwSlg 14.852 A/1998)).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2015030011.F12Im RIS seit
03.06.2016Zuletzt aktualisiert am
06.07.2018