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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z2;Rechtssatz
Aus der Zuständigkeit der bel Beh zur Erhebung einer Amtsrevision gegen eine Entscheidung des VwG, mit der dieses infolge einer Beschwerde über den von der bel Beh erlassenen Bescheid abspricht, ergibt sich (korrespondierend) ihr Anspruch gegenüber dem VwG, sein Erkenntnis (seinen Beschluss) in rechtsrichtiger Weise zu erlassen und derart auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren rechtskonform zu führen, auch wenn der VwGH eine nicht rechtskonforme Verfahrensführung nur in dem vom § 42 Abs 2 Z 3 VwGG gezogenen Rahmen aufgreift. Der bel Beh kommt gegenüber dem ihren Bescheid behandelnden VwG somit ein Anspruch auf (inhaltlich und verfahrensmäßig) rechtsrichtige Entscheidung einschließlich der rechtsrichtigen Verfahrensführung zu. Im Ergebnis bedeutet das, dass der bel Beh hinsichtlich des Verfahrens vor dem VwG betreffend den von ihr erlassenen Bescheid eine eigene Interessensphäre zukommt, die einerseits iS des kontradiktorischen Verfahrens vor dem VwG derjenigen der bf Partei vor dem VwG gegenübersteht, die andererseits aber auch im Verhältnis zum VwG gegeben ist, dem gegenüber der besagte rechtliche Anspruch besteht. Wird eine Kontroverse zwischen dem VwG und der bel Beh - etwa im Wege der Amtsrevision - vor den VwGH gebracht, trägt das Verfahren vor dem VwGH insofern den Charakter eines "Organstreits". Die rechtliche Position der bel Beh ergibt sich dabei aus dem von ihr vor dem VwG bezüglich des von ihr erlassenen Bescheides zu vertretenden öffentlichen Interesse, wie das der VwGH schon im Zusammenhang mit der Handhabung des § 30 Abs 2 VwGG betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an eine Amtsrevision angenommen hat (vgl etwa VwGH vom 20. August 2014, Ra 2014/02/0082; VwGH vom 3. November 2014, Ra 2014/04/0035; VwGH vom 27. Jänner 2015, Ra 2015/20/0002; VwGH vom 23. April 2015, Ra 2015/11/0027).Aus der Zuständigkeit der bel Beh zur Erhebung einer Amtsrevision gegen eine Entscheidung des VwG, mit der dieses infolge einer Beschwerde über den von der bel Beh erlassenen Bescheid abspricht, ergibt sich (korrespondierend) ihr Anspruch gegenüber dem VwG, sein Erkenntnis (seinen Beschluss) in rechtsrichtiger Weise zu erlassen und derart auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren rechtskonform zu führen, auch wenn der VwGH eine nicht rechtskonforme Verfahrensführung nur in dem vom Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG gezogenen Rahmen aufgreift. Der bel Beh kommt gegenüber dem ihren Bescheid behandelnden VwG somit ein Anspruch auf (inhaltlich und verfahrensmäßig) rechtsrichtige Entscheidung einschließlich der rechtsrichtigen Verfahrensführung zu. Im Ergebnis bedeutet das, dass der bel Beh hinsichtlich des Verfahrens vor dem VwG betreffend den von ihr erlassenen Bescheid eine eigene Interessensphäre zukommt, die einerseits iS des kontradiktorischen Verfahrens vor dem VwG derjenigen der bf Partei vor dem VwG gegenübersteht, die andererseits aber auch im Verhältnis zum VwG gegeben ist, dem gegenüber der besagte rechtliche Anspruch besteht. Wird eine Kontroverse zwischen dem VwG und der bel Beh - etwa im Wege der Amtsrevision - vor den VwGH gebracht, trägt das Verfahren vor dem VwGH insofern den Charakter eines "Organstreits". Die rechtliche Position der bel Beh ergibt sich dabei aus dem von ihr vor dem VwG bezüglich des von ihr erlassenen Bescheides zu vertretenden öffentlichen Interesse, wie das der VwGH schon im Zusammenhang mit der Handhabung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an eine Amtsrevision angenommen hat vergleiche etwa VwGH vom 20. August 2014, Ra 2014/02/0082; VwGH vom 3. November 2014, Ra 2014/04/0035; VwGH vom 27. Jänner 2015, Ra 2015/20/0002; VwGH vom 23. April 2015, Ra 2015/11/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2015030011.F09Im RIS seit
03.06.2016Zuletzt aktualisiert am
06.07.2018