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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z2;Rechtssatz
Mit der Legitimation zur Erhebung einer Amtsrevision besteht eine verfassungsrechtliche Zuständigkeit der bel Beh vor einem VwG, die Rechtmäßigkeit des aufgrund einer Beschwerde gegen den von dieser Verwaltungsbehörde erlassenen Bescheid (vgl VwGH vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0039, betreffend § 9 Abs 2 VwGVG 2014) erlassenen Erkenntnisses des VwG (eines verwaltungsgerichtlichen Beschlusses dann, wenn er nicht iSd § 25a VwGG einer Revision entzogen ist) durch den VwGH überprüfen zu lassen. Die bel Beh kann vor dem VwGH uneingeschränkt Revision wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erheben (VwGH vom 21. August 2014, Ro 2014/11/0060; VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0133). Die bel Beh kann somit die verwaltungsgerichtliche Entscheidung dahingehend bekämpfen, ob diese rechtsrichtig ergangen ist, wobei der Rahmen der Überprüfung seitens des VwGH durch die Anfechtungserklärung in der Amtsrevision der bel Beh begrenzt wird. Eine inhaltliche Einschränkung der bel Beh bei der Abgabe der Anfechtungserklärung ist nicht normiert. In diesem Rahmen steht es der bel Beh offen, Revisionsgründe (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG) sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit des VwG als auch bezüglich des Inhalts und bezüglich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegt, geltend zu machen (vgl idZ § 42 Abs 2 VwGG).Mit der Legitimation zur Erhebung einer Amtsrevision besteht eine verfassungsrechtliche Zuständigkeit der bel Beh vor einem VwG, die Rechtmäßigkeit des aufgrund einer Beschwerde gegen den von dieser Verwaltungsbehörde erlassenen Bescheid vergleiche VwGH vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0039, betreffend Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG 2014) erlassenen Erkenntnisses des VwG (eines verwaltungsgerichtlichen Beschlusses dann, wenn er nicht iSd Paragraph 25 a, VwGG einer Revision entzogen ist) durch den VwGH überprüfen zu lassen. Die bel Beh kann vor dem VwGH uneingeschränkt Revision wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erheben (VwGH vom 21. August 2014, Ro 2014/11/0060; VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0133). Die bel Beh kann somit die verwaltungsgerichtliche Entscheidung dahingehend bekämpfen, ob diese rechtsrichtig ergangen ist, wobei der Rahmen der Überprüfung seitens des VwGH durch die Anfechtungserklärung in der Amtsrevision der bel Beh begrenzt wird. Eine inhaltliche Einschränkung der bel Beh bei der Abgabe der Anfechtungserklärung ist nicht normiert. In diesem Rahmen steht es der bel Beh offen, Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit des VwG als auch bezüglich des Inhalts und bezüglich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegt, geltend zu machen vergleiche idZ Paragraph 42, Absatz 2, VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2015030011.F08Im RIS seit
03.06.2016Zuletzt aktualisiert am
06.07.2018