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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z2;Rechtssatz
Bei der Ausübung der der bel Beh bezüglich ihrer Amtsrevision nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG zukommenden Parteistellung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geht es nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte dieser Behörde, zumal im Fall einer Amtsrevision an die Stelle der Angabe des Revisionspunktes die Erklärung über den Umfang der Anfechtung tritt (vgl VwGH vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0004). § 28 Abs 2 VwGG normiert ausdrücklich, dass bei nicht wegen einer Verletzung in Rechten erhobenen Revisionen an die Stelle der Revisionspunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung tritt.Bei der Ausübung der der bel Beh bezüglich ihrer Amtsrevision nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG zukommenden Parteistellung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geht es nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte dieser Behörde, zumal im Fall einer Amtsrevision an die Stelle der Angabe des Revisionspunktes die Erklärung über den Umfang der Anfechtung tritt vergleiche VwGH vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0004). Paragraph 28, Absatz 2, VwGG normiert ausdrücklich, dass bei nicht wegen einer Verletzung in Rechten erhobenen Revisionen an die Stelle der Revisionspunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung tritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2015030011.F06Im RIS seit
03.06.2016Zuletzt aktualisiert am
06.07.2018