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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Legitimation zur Revisionserhebung vor dem VwGH nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Z 1: "wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet") setzt die Möglichkeit der Verletzung in subjektiven öffentlichen Rechten voraus. Eine Revision kann derart auf dem Boden der Judikatur zur "Vorläuferbestimmung" des Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nur unter Berufung auf eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichteten Interessensphäre der rechtsmittelwerbenden Partei erhoben werden (vgl etwa VwGH vom 21. November 2001, 2001/08/0150, uH auch auf VwGH (verstärkter Senat) vom 2. Juli 1981, 671/80 (VwSlg 10.511 A/1981); VwGH vom 18. Februar 2015, 2013/03/0140). Kommt einer Organpartei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessensphäre zu, besteht dann Rechtsmittellegitimation nur insoweit, als es zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse (ua Recht auf Bescheid, auf Akteneinsicht, auf Parteiengehör, auf Ladung zu einer mündlichen Verhandlung) erforderlich ist (vgl etwa VwGH vom 22. Juni 2011, 2009/04/0029). Auf dieser Linie hat der VwGH zur Revisionslegitimation eines Umweltanwaltes ausgeführt, dass diese Formalpartei, auch wenn ihr keine materiellen subjektiven Rechte zukommen, beim VwGH die Verletzung ihrer prozessualen Rechte geltend machen kann, zumal ihr zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse Revisionslegitimation iSd Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG zukommt (VwGH vom 25. Juni 2015, Ro 2015/07/0009). Im Übrigen bedarf es außer in den bundesverfassungsrechtlich vorgesehenen Fällen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zur Revisionserhebung (vgl etwa VwGH vom 16. Oktober 2003, 2003/03/0087, uH auf die "Vorläuferbestimmung" des Art 131 Abs 2 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu Art 133 Abs 8 B-VG; VwGH vom 18. Februar 2015, 2013/03/0140).Die Legitimation zur Revisionserhebung vor dem VwGH nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Ziffer eins :, "wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet") setzt die Möglichkeit der Verletzung in subjektiven öffentlichen Rechten voraus. Eine Revision kann derart auf dem Boden der Judikatur zur "Vorläuferbestimmung" des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nur unter Berufung auf eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichteten Interessensphäre der rechtsmittelwerbenden Partei erhoben werden vergleiche etwa VwGH vom 21. November 2001, 2001/08/0150, uH auch auf VwGH (verstärkter Senat) vom 2. Juli 1981, 671/80 (VwSlg 10.511 A/1981); VwGH vom 18. Februar 2015, 2013/03/0140). Kommt einer Organpartei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessensphäre zu, besteht dann Rechtsmittellegitimation nur insoweit, als es zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse (ua Recht auf Bescheid, auf Akteneinsicht, auf Parteiengehör, auf Ladung zu einer mündlichen Verhandlung) erforderlich ist vergleiche etwa VwGH vom 22. Juni 2011, 2009/04/0029). Auf dieser Linie hat der VwGH zur Revisionslegitimation eines Umweltanwaltes ausgeführt, dass diese Formalpartei, auch wenn ihr keine materiellen subjektiven Rechte zukommen, beim VwGH die Verletzung ihrer prozessualen Rechte geltend machen kann, zumal ihr zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse Revisionslegitimation iSd Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zukommt (VwGH vom 25. Juni 2015, Ro 2015/07/0009). Im Übrigen bedarf es außer in den bundesverfassungsrechtlich vorgesehenen Fällen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zur Revisionserhebung vergleiche etwa VwGH vom 16. Oktober 2003, 2003/03/0087, uH auf die "Vorläuferbestimmung" des Artikel 131, Absatz 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu Artikel 133, Absatz 8, B-VG; VwGH vom 18. Februar 2015, 2013/03/0140).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2015030011.F05Im RIS seit
03.06.2016Zuletzt aktualisiert am
06.07.2018