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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z2;Rechtssatz
Eine Entscheidungspflicht iSd § 34 Abs 1 VwGVG 2014, deren Verletzung zur Erhebung eines Fristsetzungsantrages iSd Art 133 Abs 7 B-VG bzw des § 38 VwGG berechtigt, setzt einen Antrag bzw eine Beschwerde einer Partei vor dem Verwaltungsgericht voraus. Ein "Antrag" ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtet ist. Auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat das Verwaltungsgericht durch eine (zurückweisende) Entscheidung zu entscheiden; nicht von Bedeutung ist daher, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (zB Zurückweisung) zu ergehen hat (vgl idS etwa VwGH vom 27. November 2014, 2013/03/0152).Eine Entscheidungspflicht iSd Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG 2014, deren Verletzung zur Erhebung eines Fristsetzungsantrages iSd Artikel 133, Absatz 7, B-VG bzw des Paragraph 38, VwGG berechtigt, setzt einen Antrag bzw eine Beschwerde einer Partei vor dem Verwaltungsgericht voraus. Ein "Antrag" ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtet ist. Auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat das Verwaltungsgericht durch eine (zurückweisende) Entscheidung zu entscheiden; nicht von Bedeutung ist daher, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (zB Zurückweisung) zu ergehen hat vergleiche idS etwa VwGH vom 27. November 2014, 2013/03/0152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2015030011.F02Im RIS seit
03.06.2016Zuletzt aktualisiert am
06.07.2018