Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ein Masseverwalter unterliegt im Rahmen der Verschuldensprüfung, selbst wenn er sich bei der Unternehmensfortführung dritter Hilfspersonen bedient, denselben strengen Anforderungen des § 5 Abs. 1 VStG wie jeder andere verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche; es kommt dabei nicht auf die faktische Unkenntnis von der Beschäftigung von Arbeitskräften an, vielmehr ist eine ausreichende Kontrolle auszuüben bzw. durch ein geeignetes Kontrollsystem die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2010, 2008/09/0307). [Hier: Bestrafung des Revisionswerbers nach § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG, weil dieser als Insolvenzverwalter des Dienstgebers (hier GmbH) und damit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten habe, dass drei am einem bestimmten Tag beschäftigte (näher genannte) Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet wurden. Der Revisionswerber macht geltend, es treffe ihn keine Verantwortung, weil er den bisherigen Geschäftsführer zum verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs. 2 und 3 VStG bestellt habe.]Ein Masseverwalter unterliegt im Rahmen der Verschuldensprüfung, selbst wenn er sich bei der Unternehmensfortführung dritter Hilfspersonen bedient, denselben strengen Anforderungen des Paragraph 5, Absatz eins, VStG wie jeder andere verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche; es kommt dabei nicht auf die faktische Unkenntnis von der Beschäftigung von Arbeitskräften an, vielmehr ist eine ausreichende Kontrolle auszuüben bzw. durch ein geeignetes Kontrollsystem die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2010, 2008/09/0307). [Hier: Bestrafung des Revisionswerbers nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, weil dieser als Insolvenzverwalter des Dienstgebers (hier GmbH) und damit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten habe, dass drei am einem bestimmten Tag beschäftigte (näher genannte) Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet wurden. Der Revisionswerber macht geltend, es treffe ihn keine Verantwortung, weil er den bisherigen Geschäftsführer zum verantwortlichen Beauftragten im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG bestellt habe.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080217.L06Im RIS seit
22.06.2016Zuletzt aktualisiert am
23.06.2016