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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111 Abs1 Z1;Rechtssatz
Für die gesetzmäßige Bekanntgabe im Sinn des § 35 Abs. 3 ASVG reicht es nicht aus, eine Vereinbarung erst nachträglich im Verwaltungsstrafverfahren nachzuweisen. Die diesbezügliche zu § 9 VStG ergangene Rechtsprechung kommt im Hinblick auf die nach Abs. 1 leg. cit. vorrangige selbständige Regelung des § 35 Abs. 3 ASVG hier nicht zur Anwendung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, 2010/08/0162). [Hier Bestrafung des Revisionswerbers nach § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG, weil dieser als Insolvenzverwalter des Dienstgebers (hier GmbH) und damit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten habe, dass drei am einem bestimmten Tag beschäftigte (näher genannte) Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet wurden. Der Revisionswerber macht geltend, es treffe ihn keine Verantwortung, weil er den bisherigen Geschäftsführer zum verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs. 2 und 3 VStG bestellt habe. Die Übertragung der Verantwortlichkeit sei trotz irrtümlich unterbliebener Bekanntgabe gegenüber dem Krankenversicherungsträger wirksam erfolgt, die nachträgliche Vorlage der Vereinbarung im Verwaltungsstrafverfahren reiche aus. Nach dem Inhalt der Vereinbarung sei auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Pflichten nach dem ASVG übertragen worden.]Für die gesetzmäßige Bekanntgabe im Sinn des Paragraph 35, Absatz 3, ASVG reicht es nicht aus, eine Vereinbarung erst nachträglich im Verwaltungsstrafverfahren nachzuweisen. Die diesbezügliche zu Paragraph 9, VStG ergangene Rechtsprechung kommt im Hinblick auf die nach Absatz eins, leg. cit. vorrangige selbständige Regelung des Paragraph 35, Absatz 3, ASVG hier nicht zur Anwendung vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, 2010/08/0162). [Hier Bestrafung des Revisionswerbers nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, weil dieser als Insolvenzverwalter des Dienstgebers (hier GmbH) und damit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten habe, dass drei am einem bestimmten Tag beschäftigte (näher genannte) Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet wurden. Der Revisionswerber macht geltend, es treffe ihn keine Verantwortung, weil er den bisherigen Geschäftsführer zum verantwortlichen Beauftragten im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG bestellt habe. Die Übertragung der Verantwortlichkeit sei trotz irrtümlich unterbliebener Bekanntgabe gegenüber dem Krankenversicherungsträger wirksam erfolgt, die nachträgliche Vorlage der Vereinbarung im Verwaltungsstrafverfahren reiche aus. Nach dem Inhalt der Vereinbarung sei auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Pflichten nach dem ASVG übertragen worden.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080217.L04Im RIS seit
22.06.2016Zuletzt aktualisiert am
23.06.2016