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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §111;Rechtssatz
§ 111 ASVG sieht iVm. § 35 Abs. 3 ASVG die Übertragung der nach den §§ 33, 34 ASVG bestehenden Pflichten auf Bevollmächtigte vor, die dann nach § 111 ASVG allein strafbar sind. Voraussetzung ist allerdings, dass Name und Anschrift der Bevollmächtigten unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2001, 98/08/0268).Paragraph 111, ASVG sieht in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, ASVG die Übertragung der nach den Paragraphen 33, 34, ASVG bestehenden Pflichten auf Bevollmächtigte vor, die dann nach Paragraph 111, ASVG allein strafbar sind. Voraussetzung ist allerdings, dass Name und Anschrift der Bevollmächtigten unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2001, 98/08/0268).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080217.L02Im RIS seit
22.06.2016Zuletzt aktualisiert am
23.06.2016