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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs1;Rechtssatz
Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des zur Vertretung einer juristischen Person nach außen Berufenen - im aufrechten Insolvenzverfahren ist dies der Insolvenzverwalter (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, 97/09/0177) - besteht dann, wenn nicht die Verwaltungsvorschriften etwas anderes bestimmen und nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind.Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des zur Vertretung einer juristischen Person nach außen Berufenen - im aufrechten Insolvenzverfahren ist dies der Insolvenzverwalter vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, 97/09/0177) - besteht dann, wenn nicht die Verwaltungsvorschriften etwas anderes bestimmen und nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080217.L01Im RIS seit
22.06.2016Zuletzt aktualisiert am
23.06.2016