RS Vwgh 2016/4/7 Ra 2015/08/0216

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Veröffentlicht am 07.04.2016
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Index

23/01 Insolvenzordnung

Norm

IO §85;
  1. IO § 85 heute
  2. IO § 85 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 85 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 85 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Voraussetzung für das Tätigwerden des Stellvertreters ist die Verhinderung des Insolvenzverwalters. Das Vorliegen einer solchen Verhinderung haben grundsätzlich der Stellvertreter und der Insolvenzverwalter zu beurteilen. Im Streitfall entscheidet das Insolvenzgericht im Rahmen seiner Aufsichtspflicht. Nur wenn der Insolvenzverwalter verhindert ist, darf der Insolvenzverwalterstellvertreter tätig werden. Eine Aufteilung der Agenden auf den Insolvenzverwalter und den Insolvenzverwalterstellvertreter aus Zweckmäßigkeitsgründen ist demnach ebenso unzulässig wie die Bestellung mehrerer Insolvenzverwalter. Eine Verhinderung des Insolvenzverwalters liegt z.B. bei dessen Krankheit oder sonstiger Abwesenheit (insbesondere wegen eines Erholungsurlaubs) vor. Ist der Insolvenzverwalterstellvertreter verpflichtet, tätig zu werden, so sind auf ihn gemäß § 85 IO die für den Insolvenzverwalter geltenden Bestimmungen anzuwenden (vgl. Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Rn 3ff zu § 85, sowie OGH 16. September 1959, 5 Ob 431/59).Voraussetzung für das Tätigwerden des Stellvertreters ist die Verhinderung des Insolvenzverwalters. Das Vorliegen einer solchen Verhinderung haben grundsätzlich der Stellvertreter und der Insolvenzverwalter zu beurteilen. Im Streitfall entscheidet das Insolvenzgericht im Rahmen seiner Aufsichtspflicht. Nur wenn der Insolvenzverwalter verhindert ist, darf der Insolvenzverwalterstellvertreter tätig werden. Eine Aufteilung der Agenden auf den Insolvenzverwalter und den Insolvenzverwalterstellvertreter aus Zweckmäßigkeitsgründen ist demnach ebenso unzulässig wie die Bestellung mehrerer Insolvenzverwalter. Eine Verhinderung des Insolvenzverwalters liegt z.B. bei dessen Krankheit oder sonstiger Abwesenheit (insbesondere wegen eines Erholungsurlaubs) vor. Ist der Insolvenzverwalterstellvertreter verpflichtet, tätig zu werden, so sind auf ihn gemäß Paragraph 85, IO die für den Insolvenzverwalter geltenden Bestimmungen anzuwenden vergleiche Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Rn 3ff zu Paragraph 85,, sowie OGH 16. September 1959, 5 Ob 431/59).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080216.L01

Im RIS seit

03.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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