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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Anspruch auf Verzugszinsen stellt einen Annex zu dem Anspruch in der Hauptsache dar und teilt dessen rechtliches Schicksal (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1993, 90/08/0196).Der Anspruch auf Verzugszinsen stellt einen Annex zu dem Anspruch in der Hauptsache dar und teilt dessen rechtliches Schicksal vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1993, 90/08/0196).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013080261.X05Im RIS seit
18.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.06.2016