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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §413;Rechtssatz
Der Landeshauptmann ist bei der Entscheidung über die Beitragspflicht, wenn er vorfrageweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt (vgl. dazu das hg Erkenntnis vom 14. April 2010, 2009/08/0246, mwN). Der Abspruch über die Beiträge kann daher nicht mit dem Argument angegriffen werden, es habe im zu prüfenden Zeitraum keine Pflichtversicherung bestanden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2014, 2012/08/0228, mwN). Dies gilt umso mehr, wenn die Frage der Versicherungspflicht durch einen Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bereits rechtskräftig entschieden wurde.Der Landeshauptmann ist bei der Entscheidung über die Beitragspflicht, wenn er vorfrageweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt vergleiche dazu das hg Erkenntnis vom 14. April 2010, 2009/08/0246, mwN). Der Abspruch über die Beiträge kann daher nicht mit dem Argument angegriffen werden, es habe im zu prüfenden Zeitraum keine Pflichtversicherung bestanden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2014, 2012/08/0228, mwN). Dies gilt umso mehr, wenn die Frage der Versicherungspflicht durch einen Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bereits rechtskräftig entschieden wurde.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013080261.X01Im RIS seit
18.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.06.2016