RS Vwgh 2016/4/8 Ra 2016/17/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2016
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §53;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Mai 2012, 2011/03/0127, ist die Behörde auf Grund der Vorlage einer allgemeinen Vollmacht in einem bestimmten Verfahren nicht berechtigt, die Partei auch im Verfahren über eine andere bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheit ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, die Partei hat ihren Willen, sich auch in diesem weiteren Verfahren eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben. Davon ist im vorliegenden Fall nicht bereits mangels Einschränkung der mit Eingabe vom 18. August 2014 im Verfahren wegen Beschlagnahme nach dem GSpG bekannt gegebenen Vertretungsvollmacht auf dieses Verfahren auszugehen. Das Verwaltungsgericht legte somit unbedenklich seiner Entscheidung zugrunde, dass hier der Behörde im Verfahren wegen Übertretung nach dem GSpG bis zur Erlassung des Straferkenntnisses keine Vertretungsvollmacht angezeigt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016170072.L01

Im RIS seit

06.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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