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34 MonopoleNorm
AVG §10;Rechtssatz
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Mai 2012, 2011/03/0127, ist die Behörde auf Grund der Vorlage einer allgemeinen Vollmacht in einem bestimmten Verfahren nicht berechtigt, die Partei auch im Verfahren über eine andere bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheit ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, die Partei hat ihren Willen, sich auch in diesem weiteren Verfahren eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben. Davon ist im vorliegenden Fall nicht bereits mangels Einschränkung der mit Eingabe vom 18. August 2014 im Verfahren wegen Beschlagnahme nach dem GSpG bekannt gegebenen Vertretungsvollmacht auf dieses Verfahren auszugehen. Das Verwaltungsgericht legte somit unbedenklich seiner Entscheidung zugrunde, dass hier der Behörde im Verfahren wegen Übertretung nach dem GSpG bis zur Erlassung des Straferkenntnisses keine Vertretungsvollmacht angezeigt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016170072.L01Im RIS seit
06.07.2016Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016