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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1;Rechtssatz
Das Recht auf Akteneinsicht, welches nach § 25 VwGG den "Parteien" zukommt, steht jenen Personen zu, die gemäß § 21 VwGG Parteien des hg. Verfahrens sind. Die Frage, wem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Parteistellung zukommt, wird somit durch das VwGG ausdrücklich geregelt (Hinweis B vom 16. Mai 2011, 2009/17/0234).Das Recht auf Akteneinsicht, welches nach Paragraph 25, VwGG den "Parteien" zukommt, steht jenen Personen zu, die gemäß Paragraph 21, VwGG Parteien des hg. Verfahrens sind. Die Frage, wem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Parteistellung zukommt, wird somit durch das VwGG ausdrücklich geregelt (Hinweis B vom 16. Mai 2011, 2009/17/0234).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013050226.X01Im RIS seit
15.06.2016Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017