RS Vwgh 2016/4/13 Ra 2016/02/0051

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Veröffentlicht am 13.04.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BArbSchV 1994 §61 Abs2;
StVO 1960 §3;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Schlichtes "Vertrauen" darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhält, entlastet den Arbeitgeber nicht; eine dem § 3 StVO 1960 ("Vertrauensgrundsatz") vergleichbare Bestimmung besteht im Bereich der Vorschriften zum Schutze von Arbeitnehmern (insbesondere § 61 Abs 2 BArbSchV 1994) nicht.Schlichtes "Vertrauen" darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhält, entlastet den Arbeitgeber nicht; eine dem Paragraph 3, StVO 1960 ("Vertrauensgrundsatz") vergleichbare Bestimmung besteht im Bereich der Vorschriften zum Schutze von Arbeitnehmern (insbesondere Paragraph 61, Absatz 2, BArbSchV 1994) nicht.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020051.L01

Im RIS seit

22.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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