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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art21 Abs1;Rechtssatz
Wie sich aus Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie des Rates 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ergibt, muss auch dem in Deutschland erlangten ärztlichen Grundausbildungsnachweis in Österreich nur dieselbe Wirkung zuerkannt werden wie dem in Österreich ausgestellten Grundausbildungsnachweis (vgl. dazu die Erläuterungen - 268 BlgNR XXV. GP, S. 3 - zur ÄrzteG-Novelle BGBl. I Nr. 82/2014).Wie sich aus Artikel 21, Absatz eins, der Richtlinie des Rates 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ergibt, muss auch dem in Deutschland erlangten ärztlichen Grundausbildungsnachweis in Österreich nur dieselbe Wirkung zuerkannt werden wie dem in Österreich ausgestellten Grundausbildungsnachweis vergleiche dazu die Erläuterungen - 268 BlgNR römisch 25 . GP, Sitzung 3 - zur ÄrzteG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014,).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016110011.J04Im RIS seit
02.06.2016Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018