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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/04/0003 B 18. Februar 2015 RS 1Stammrechtssatz
Im vorliegenden Fall erschöpft sich die Begründung des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Revision in der Wiedergabe von Art. 133 Abs. 4 B-VG und enthält keine Ausführungen zu einer vom Verwaltungsgerichtshof zu lösenden Rechtsfrage. Der gemäß § 25a VwGG gebotene Ausspruch, der kurz zu begründen ist, zeigt daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf (vgl. zu den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG den Beschluss vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033, mwN).Im vorliegenden Fall erschöpft sich die Begründung des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Revision in der Wiedergabe von Artikel 133, Absatz 4, B-VG und enthält keine Ausführungen zu einer vom Verwaltungsgerichtshof zu lösenden Rechtsfrage. Der gemäß Paragraph 25 a, VwGG gebotene Ausspruch, der kurz zu begründen ist, zeigt daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf vergleiche zu den Begründungserfordernissen nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG den Beschluss vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016110011.J02Im RIS seit
02.06.2016Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018