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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des VwGH zur Kontrolle der Entscheidungen der VwG nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt (Hinweis B vom 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021, mwN).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Zuständigkeit des VwGH zur Kontrolle der Entscheidungen der VwG nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt (Hinweis B vom 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016110011.J01Im RIS seit
02.06.2016Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018