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L82005 Bauordnung SalzburgNorm
AVG §56;Rechtssatz
Schon aus kompetenzrechtlichen Gründen dürfen nach dem Slbg BauPolG 1997 keine Vorschreibungen erteilt werden, die dem Denkmalschutz und nicht (auch) baurechtlichen Aspekten dienen. Insofern erweisen sich Verfügungen, die ein Einvernehmen mit dem Bundesdenkmalamt zum Gegenstand haben, kompetenzrechtlich als nicht gedeckt (Hinweis E vom 29. April 2011, 2010/09/0230), abgesehen davon, dass derartige Verfügungen der Herstellung eines Einvernehmens auch dem Konkretisierungsgebot für Leistungsbescheide nicht entsprechen (Hinweis E vom 22. Oktober 2008, 2008/06/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014060013.J02Im RIS seit
09.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018