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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs9;Rechtssatz
Geht es im vorliegenden Verfahren um eine Revision gegen eine aufsichtsbehördliche Entscheidung, kommt der Gemeinde aufgrund des Art. 119a Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG 2013 ein Revisionsrecht zu (Hinweis Beschlüsse vom 22. April 2015, Ro 2015/16/0001, und vom 24. April 2015, Ro 2014/17/0144). Mit einer Revision kann eine Rechtsverletzung von der Gemeinde releviert werden, wenn die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen, aber auch dann, wenn der Gemeindebehörde mit dem Vorstellungsbescheid eine Rechtsansicht überbunden wurde, die eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes der Gemeinde bewirkt. Der Bescheid der Vorstellungsbehörde ist daher wegen der Bindungswirkung schon dann aufzuheben, wenn sich auch nur ein den Spruch tragender Aufhebungsgrund als rechtswidrig erweist (Hinweis E vom 6. September 2011, 2008/05/0242, mwN).Geht es im vorliegenden Verfahren um eine Revision gegen eine aufsichtsbehördliche Entscheidung, kommt der Gemeinde aufgrund des Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG 2013 ein Revisionsrecht zu (Hinweis Beschlüsse vom 22. April 2015, Ro 2015/16/0001, und vom 24. April 2015, Ro 2014/17/0144). Mit einer Revision kann eine Rechtsverletzung von der Gemeinde releviert werden, wenn die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen, aber auch dann, wenn der Gemeindebehörde mit dem Vorstellungsbescheid eine Rechtsansicht überbunden wurde, die eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes der Gemeinde bewirkt. Der Bescheid der Vorstellungsbehörde ist daher wegen der Bindungswirkung schon dann aufzuheben, wenn sich auch nur ein den Spruch tragender Aufhebungsgrund als rechtswidrig erweist (Hinweis E vom 6. September 2011, 2008/05/0242, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014060013.J01Im RIS seit
09.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018