RS Vwgh 2016/4/14 Ro 2014/06/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art119a Abs9;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Geht es im vorliegenden Verfahren um eine Revision gegen eine aufsichtsbehördliche Entscheidung, kommt der Gemeinde aufgrund des Art. 119a Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG 2013 ein Revisionsrecht zu (Hinweis Beschlüsse vom 22. April 2015, Ro 2015/16/0001, und vom 24. April 2015, Ro 2014/17/0144). Mit einer Revision kann eine Rechtsverletzung von der Gemeinde releviert werden, wenn die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen, aber auch dann, wenn der Gemeindebehörde mit dem Vorstellungsbescheid eine Rechtsansicht überbunden wurde, die eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes der Gemeinde bewirkt. Der Bescheid der Vorstellungsbehörde ist daher wegen der Bindungswirkung schon dann aufzuheben, wenn sich auch nur ein den Spruch tragender Aufhebungsgrund als rechtswidrig erweist (Hinweis E vom 6. September 2011, 2008/05/0242, mwN).Geht es im vorliegenden Verfahren um eine Revision gegen eine aufsichtsbehördliche Entscheidung, kommt der Gemeinde aufgrund des Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG 2013 ein Revisionsrecht zu (Hinweis Beschlüsse vom 22. April 2015, Ro 2015/16/0001, und vom 24. April 2015, Ro 2014/17/0144). Mit einer Revision kann eine Rechtsverletzung von der Gemeinde releviert werden, wenn die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen, aber auch dann, wenn der Gemeindebehörde mit dem Vorstellungsbescheid eine Rechtsansicht überbunden wurde, die eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes der Gemeinde bewirkt. Der Bescheid der Vorstellungsbehörde ist daher wegen der Bindungswirkung schon dann aufzuheben, wenn sich auch nur ein den Spruch tragender Aufhebungsgrund als rechtswidrig erweist (Hinweis E vom 6. September 2011, 2008/05/0242, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014060013.J01

Im RIS seit

09.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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