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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §54 Abs4;Rechtssatz
Die Unterlassung eines Auftrages zur Vorlage von Identitätsdokumenten durch das zuständig gewordene VwG bewirkt nicht die Rechtswidrigkeit der bekämpften Aufenthaltstitelerteilung, da der Fremden bereits eine Aufenthaltsbewilligung nach § 69a NAG 2005 ausgestellt worden ist, die nach § 8 Abs. 2 letzter Halbsatz NAG 2005 als "Identitätsdokument" gilt (vgl. nunmehr § 54 Abs. 4 letzter Halbsatz AsylG 2005).Die Unterlassung eines Auftrages zur Vorlage von Identitätsdokumenten durch das zuständig gewordene VwG bewirkt nicht die Rechtswidrigkeit der bekämpften Aufenthaltstitelerteilung, da der Fremden bereits eine Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 69 a, NAG 2005 ausgestellt worden ist, die nach Paragraph 8, Absatz 2, letzter Halbsatz NAG 2005 als "Identitätsdokument" gilt vergleiche nunmehr Paragraph 54, Absatz 4, letzter Halbsatz AsylG 2005).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210077.L09Im RIS seit
19.05.2016Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019