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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §55;Rechtssatz
Wurde der Aufenthaltstitel nicht durch das BFA, sondern durch das im Säumnisweg zuständig gewordene VwG erteilt, wobei die gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 vorzunehmende Ausfolgung des Aufenthaltstitels - gemäß § 3 Abs. 1 AsylG-DV 2005: in Form einer Karte - dem BFA obliegt, so kommt in diesem Stadium die für das Antragsverfahren im § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als Konsequenz einer Verletzung der Mitwirkungspflichten vorgesehene Zurückweisung des Antrags nicht mehr in Betracht. Vielmehr wäre diesfalls - allerdings auch nur in Bezug auf die unterlassene Mitwirkung im Zusammenhang mit den erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse - eine (analoge) Anwendung der Z 1, somit eine Einstellung des "Verfahrens zur Ausfolgung", zu erwägen. Ein Auftrag zur Vorlage von Identitätsdokumenten ist aber nicht mehr denkbar. Ein solcher Auftrag hätte - so das VwG diesbezüglich eine Notwendigkeit gesehen hätte - noch im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels zu ergehen gehabt.Wurde der Aufenthaltstitel nicht durch das BFA, sondern durch das im Säumnisweg zuständig gewordene VwG erteilt, wobei die gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 vorzunehmende Ausfolgung des Aufenthaltstitels - gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG-DV 2005: in Form einer Karte - dem BFA obliegt, so kommt in diesem Stadium die für das Antragsverfahren im Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als Konsequenz einer Verletzung der Mitwirkungspflichten vorgesehene Zurückweisung des Antrags nicht mehr in Betracht. Vielmehr wäre diesfalls - allerdings auch nur in Bezug auf die unterlassene Mitwirkung im Zusammenhang mit den erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse - eine (analoge) Anwendung der Ziffer eins,, somit eine Einstellung des "Verfahrens zur Ausfolgung", zu erwägen. Ein Auftrag zur Vorlage von Identitätsdokumenten ist aber nicht mehr denkbar. Ein solcher Auftrag hätte - so das VwG diesbezüglich eine Notwendigkeit gesehen hätte - noch im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels zu ergehen gehabt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210077.L08Im RIS seit
19.05.2016Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019