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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §10 Abs3;Rechtssatz
In den Fällen in denen der (Verlängerungs-)Antrag nach § 57 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist die antragszurückweisende Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 3 FrPolG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ergibt die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 allerdings, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht dringend geboten ist, sondern unverhältnismäßig wäre, dann ist sie - in der Regel: auf Dauer - unzulässig, sodass ein entsprechender Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 vorzunehmen und ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101). Stellt eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben der Fremden dar, ist ihr daher in dem mit einem Verlängerungsantrag in Bezug auf eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005 eingeleiteten Verfahren ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu sehen, weshalb der Fremden der "direkte Weg" zu einem solchen Aufenthaltstitel durch eine entsprechende Antragsänderung verwehrt sein sollte.In den Fällen in denen der (Verlängerungs-)Antrag nach Paragraph 57, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist die antragszurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FrPolG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ergibt die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 allerdings, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht dringend geboten ist, sondern unverhältnismäßig wäre, dann ist sie - in der Regel: auf Dauer - unzulässig, sodass ein entsprechender Ausspruch nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 vorzunehmen und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist vergleiche E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101). Stellt eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben der Fremden dar, ist ihr daher in dem mit einem Verlängerungsantrag in Bezug auf eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG 2005 eingeleiteten Verfahren ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu sehen, weshalb der Fremden der "direkte Weg" zu einem solchen Aufenthaltstitel durch eine entsprechende Antragsänderung verwehrt sein sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210077.L05Im RIS seit
19.05.2016Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019