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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §10 Abs3;Rechtssatz
Gemäß § 10 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 ist zwar die Entscheidung, mit welcher der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FrPolG 2005 zu verbinden, doch "gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt". Ist aber in diesen Konstellationen ausnahmsweise keine Rückkehrentscheidung zu erlassen, dann beweist dies, dass § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 nur Fälle erfassen soll, in denen trotz Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen" ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG 2005 (weiter-)besteht. Daraus folgt, dass ein aufgrund eines rechtzeitigen Antrags auf Verlängerung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 iVm § 59 AsylG 2005 ursprünglich bestehendes Aufenthaltsrecht der Erteilung einer (in der Folge durch Antragsänderung begehrten) "Aufenthaltsberechtigung" nach § 55 AsylG 2005 nicht entgegensteht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 ist zwar die Entscheidung, mit welcher der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FrPolG 2005 zu verbinden, doch "gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt". Ist aber in diesen Konstellationen ausnahmsweise keine Rückkehrentscheidung zu erlassen, dann beweist dies, dass Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 nur Fälle erfassen soll, in denen trotz Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen" ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG 2005 (weiter-)besteht. Daraus folgt, dass ein aufgrund eines rechtzeitigen Antrags auf Verlängerung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 59, AsylG 2005 ursprünglich bestehendes Aufenthaltsrecht der Erteilung einer (in der Folge durch Antragsänderung begehrten) "Aufenthaltsberechtigung" nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210077.L04Im RIS seit
19.05.2016Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019