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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §55;Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken, den Umstieg in einem Verfahren zur Verlängerung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 iVm § 59 AsylG 2005 in einen (Erst-)Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK" nach § 55 Asyl 2005 für zulässig anzusehen. Durch eine solche Änderung wird das "Wesen" der Sache nicht verändert, geht es doch in diesem Fall jeweils um die Ausstellung eines "Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen".Es bestehen keine Bedenken, den Umstieg in einem Verfahren zur Verlängerung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 59, AsylG 2005 in einen (Erst-)Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, MRK" nach Paragraph 55, Asyl 2005 für zulässig anzusehen. Durch eine solche Änderung wird das "Wesen" der Sache nicht verändert, geht es doch in diesem Fall jeweils um die Ausstellung eines "Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210077.L03Im RIS seit
19.05.2016Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019