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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §54 Abs1;Rechtssatz
Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 23 Abs. 1 NAG 2005 - mit dem zweiten Satz des § 58 Abs 6 AsylG 2005 inhaltsgleich - folgt, dass die Änderung eines Antrags nach einer Belehrung durch die Behörde möglich ist, wobei sich aus § 13 Abs. 8 AVG ergibt, dass nicht bereits die Modifizierung der "Sache", sondern erst die Änderung ihres "Wesens" unzulässig ist (vgl. E 16. September 2015, Ro 2015/22/0026). Der Umstieg von einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 bis 57 AsylG 2005 auf einen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels bewirkt nach den genannten Bestimmungen keine Änderung des Wesens des ursprünglich gestellten Antrags: Das ergibt sich zunächst schon aus § 58 Abs. 6 AsylG 2005, der insofern keine Einschränkung enthält. Außerdem sind alle Aufenthaltstitel, deren spezifische Erteilungsvoraussetzungen in den §§ 55, 56 und 57 AsylG 2005 normiert sind, "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen", die nunmehr (seit 1. Jänner 2014) im 7. Hauptstück des AsylG 2005 zusammengefasst sind. Dabei handelt es sich um den in § 55 AsylG 2005 geregelten "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 MRK", den in § 56 AsylG 2005 behandelten "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" sowie die in § 57 AsylG 2005 umschriebene "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"). Diesbezüglich bestimmt § 54 Abs. 1 AsylG 2005, dass "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" Drittstaatsangehörigen als "Aufenthaltsberechtigung plus", "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erteilt werden. Aus dem dort umschriebenen Berechtigungsumfang ergibt sich, dass die (nach § 55 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG 2005 oder nach § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm Abs. 2 AsylG 2005 zu erteilende) "Aufenthaltsberechtigung" und die (nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilende) "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" dieselben Rechte verleihen, nämlich zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt, ist wiederum bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 oder nach § 56 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu erteilen. Damit korrespondiert, dass im Anschluss an eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" bei Vorliegen der in § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG 2005 normierten Voraussetzungen gemäß § 41a Abs. 3 NAG 2005 von der Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" auszustellen ist, der gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt. Daraus lässt sich erkennen, dass sich die nach diesen Bestimmungen zu erteilenden "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" jeweils in ihrem "Wesen" nicht unterscheiden (vgl. E 16. September 2015, Ro 2015/22/0026; E 16. Dezember 2015, Ro 2015/21/0037; E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101). Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die Änderung eines Antrags nach § 57 AsylG 2005 in einen solchen nach § 55 AsylG 2005 nicht zulässig sein sollte.Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 23, Absatz eins, NAG 2005 - mit dem zweiten Satz des Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 inhaltsgleich - folgt, dass die Änderung eines Antrags nach einer Belehrung durch die Behörde möglich ist, wobei sich aus Paragraph 13, Absatz 8, AVG ergibt, dass nicht bereits die Modifizierung der "Sache", sondern erst die Änderung ihres "Wesens" unzulässig ist vergleiche E 16. September 2015, Ro 2015/22/0026). Der Umstieg von einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 auf einen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels bewirkt nach den genannten Bestimmungen keine Änderung des Wesens des ursprünglich gestellten Antrags: Das ergibt sich zunächst schon aus Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005, der insofern keine Einschränkung enthält. Außerdem sind alle Aufenthaltstitel, deren spezifische Erteilungsvoraussetzungen in den Paragraphen 55, 56 und 57 AsylG 2005 normiert sind, "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen", die nunmehr (seit 1. Jänner 2014) im 7. Hauptstück des AsylG 2005 zusammengefasst sind. Dabei handelt es sich um den in Paragraph 55, AsylG 2005 geregelten "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, MRK", den in Paragraph 56, AsylG 2005 behandelten "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" sowie die in Paragraph 57, AsylG 2005 umschriebene "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"). Diesbezüglich bestimmt Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005, dass "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" Drittstaatsangehörigen als "Aufenthaltsberechtigung plus", "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erteilt werden. Aus dem dort umschriebenen Berechtigungsumfang ergibt sich, dass die (nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG 2005 oder nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Absatz 2, AsylG 2005 zu erteilende) "Aufenthaltsberechtigung" und die (nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilende) "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" dieselben Rechte verleihen, nämlich zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt, ist wiederum bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 oder nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 zu erteilen. Damit korrespondiert, dass im Anschluss an eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" bei Vorliegen der in Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 normierten Voraussetzungen gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG 2005 von der Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" auszustellen ist, der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt. Daraus lässt sich erkennen, dass sich die nach diesen Bestimmungen zu erteilenden "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" jeweils in ihrem "Wesen" nicht unterscheiden vergleiche E 16. September 2015, Ro 2015/22/0026; E 16. Dezember 2015, Ro 2015/21/0037; E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101). Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die Änderung eines Antrags nach Paragraph 57, AsylG 2005 in einen solchen nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht zulässig sein sollte.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210077.L02Im RIS seit
19.05.2016Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019