RS Vwgh 2016/4/14 Ra 2016/21/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55;
AsylG 2005 §57;
BFA-VG 2014 §9;
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §52 Abs9;
MRK Art8 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/21/0029 Ra 2016/21/0030 Ra 2016/21/0034 Ra 2016/21/0032 Ra 2016/21/0031

Rechtssatz

Die Fremde befand sich bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch nicht zehn Jahre in Österreich. Dass ihr auf einen zehnjährigen Inlandsaufenthalt einige Wochen fehlten, kann allerdings nicht maßgeblich sein. Einerseits hat der VwGH seine Rechtsprechung zu einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032). Andererseits ist fallbezogen zu berücksichtigen, dass die Fremde sehr engen Kontakt zu ihrer Tochter und deren Familie hält. Mit dem E Ra 2016/21/0029 bis 0032 wurden aber Rückkehrentscheidungen diese Familie betreffend aufgehoben, was - auch wenn die Beziehung zur Tochter und insbesondere den Enkelkindern kein rechtlich relevantes Familienleben begründet - verstärkt es jedenfalls die privaten Interessen der Fremden an einem Verbleib in Österreich nicht ganz unmaßgeblich. Es gibt auch einen regelmäßigen Kontakt zu zwei in Österreich aufenthaltsberechtigten Brüdern (Hinweis E 9. September 2014, 2013/22/0247). In Bezug auf Fremde entspricht die Interessenabwägung nicht den Maßstäben der Judikatur des VwGH. Das muss auch auf ihren Ehemann durchschlagen. Hinsichtlich diesem ist darauf hinzuweisen, dass seine gesundheitlichen Probleme - angeordnete MRT-Kontrolle in zwei Jahren - in die Abwägung nach § 9 BFA-VG 2014 hätten miteinbezogen werden müssen (vgl. E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Das ist das angefochtene Erkenntnis ist hinsichtlich der Rückkehrentscheidungen (und damit auch hinsichtlich der Nichterteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG 2005) mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet (vgl. 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119).Die Fremde befand sich bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch nicht zehn Jahre in Österreich. Dass ihr auf einen zehnjährigen Inlandsaufenthalt einige Wochen fehlten, kann allerdings nicht maßgeblich sein. Einerseits hat der VwGH seine Rechtsprechung zu einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032). Andererseits ist fallbezogen zu berücksichtigen, dass die Fremde sehr engen Kontakt zu ihrer Tochter und deren Familie hält. Mit dem E Ra 2016/21/0029 bis 0032 wurden aber Rückkehrentscheidungen diese Familie betreffend aufgehoben, was - auch wenn die Beziehung zur Tochter und insbesondere den Enkelkindern kein rechtlich relevantes Familienleben begründet - verstärkt es jedenfalls die privaten Interessen der Fremden an einem Verbleib in Österreich nicht ganz unmaßgeblich. Es gibt auch einen regelmäßigen Kontakt zu zwei in Österreich aufenthaltsberechtigten Brüdern (Hinweis E 9. September 2014, 2013/22/0247). In Bezug auf Fremde entspricht die Interessenabwägung nicht den Maßstäben der Judikatur des VwGH. Das muss auch auf ihren Ehemann durchschlagen. Hinsichtlich diesem ist darauf hinzuweisen, dass seine gesundheitlichen Probleme - angeordnete MRT-Kontrolle in zwei Jahren - in die Abwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 hätten miteinbezogen werden müssen vergleiche E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Das ist das angefochtene Erkenntnis ist hinsichtlich der Rückkehrentscheidungen (und damit auch hinsichtlich der Nichterteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, AsylG 2005) mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet vergleiche 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210033.L02

Im RIS seit

18.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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