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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/21/0030 Ra 2016/21/0031 Ra 2016/21/0034 Ra 2016/21/0033 Ra 2016/21/0032Rechtssatz
Die Fremde befand sich bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch nicht zehn Jahre in Österreich. Dass ihr auf einen zehnjährigen Inlandsaufenthalt einige wenige Wochen fehlten, kann allerdings nicht maßgeblich sein. Einerseits hat der VwGH seine Rechtsprechung zu einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. E 17. März 2016, Ro 2015/22/0016; E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001). Andererseits darf fallbezogen nicht ausgeklammert werden, dass die Fremde bereits 15-jährig nach Österreich einreiste und mithin schon - besonders prägende - Jugendjahre in Österreich verbrachte. Hiezu kommt, dass sie Armenien mit zehn/elf Jahren verließ und sich zunächst zwei Jahre in Russland und ab 2003 in Deutschland aufhielt, wo sie auch die Schule besuchte. Vor diesem Hintergrund ist bei der gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 erlassenen Rückkehrentscheidung den privaten Interessen der - unbescholtenen -Die Fremde befand sich bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch nicht zehn Jahre in Österreich. Dass ihr auf einen zehnjährigen Inlandsaufenthalt einige wenige Wochen fehlten, kann allerdings nicht maßgeblich sein. Einerseits hat der VwGH seine Rechtsprechung zu einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche E 17. März 2016, Ro 2015/22/0016; E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001). Andererseits darf fallbezogen nicht ausgeklammert werden, dass die Fremde bereits 15-jährig nach Österreich einreiste und mithin schon - besonders prägende - Jugendjahre in Österreich verbrachte. Hiezu kommt, dass sie Armenien mit zehn/elf Jahren verließ und sich zunächst zwei Jahre in Russland und ab 2003 in Deutschland aufhielt, wo sie auch die Schule besuchte. Vor diesem Hintergrund ist bei der gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 erlassenen Rückkehrentscheidung den privaten Interessen der - unbescholtenen -
Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich der Vorrang zu geben. Dieses, bezüglich der Fremden gewonnene Ergebnis muss auch auf ihre beiden in Österreich geborenen und hier Schule bzw. Kindergarten besuchenden Kinder (sieben und sechs Jahre) durchschlagen. Es ist aber auch bezüglich deren Vater, der sich bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses etwa acht Jahre und drei Monate in Österreich aufhielt, von Relevanz, weil die dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Prämisse, gegenüber allen Familienmitgliedern würden Rückkehrentscheidungen erlassen, weshalb kein Eingriff in das Familienleben der Revisionswerber vorliege, nicht mehr zutrifft. Nach dem Gesagten ist das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich der Rückkehrentscheidungen (und damit auch hinsichtlich der Nichterteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG 2005) mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Es war daher in diesem Umfang samt den auf die Erlassung der Rückkehrentscheidungen aufbauenden Absprüchen nach § 52 Abs. 9 und § 55 FrPolG 2005 gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben (vgl. E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich der Vorrang zu geben. Dieses, bezüglich der Fremden gewonnene Ergebnis muss auch auf ihre beiden in Österreich geborenen und hier Schule bzw. Kindergarten besuchenden Kinder (sieben und sechs Jahre) durchschlagen. Es ist aber auch bezüglich deren Vater, der sich bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses etwa acht Jahre und drei Monate in Österreich aufhielt, von Relevanz, weil die dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Prämisse, gegenüber allen Familienmitgliedern würden Rückkehrentscheidungen erlassen, weshalb kein Eingriff in das Familienleben der Revisionswerber vorliege, nicht mehr zutrifft. Nach dem Gesagten ist das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich der Rückkehrentscheidungen (und damit auch hinsichtlich der Nichterteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, AsylG 2005) mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Es war daher in diesem Umfang samt den auf die Erlassung der Rückkehrentscheidungen aufbauenden Absprüchen nach Paragraph 52, Absatz 9 und Paragraph 55, FrPolG 2005 gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben vergleiche E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210029.L02Im RIS seit
18.05.2016Zuletzt aktualisiert am
16.12.2016