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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32013L0033 Aufnahme-RL;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/21/0214 E 14. April 2016Rechtssatz
Das Stellen eines auf das Unionsrecht gestützten Antrags auf einstweilige Anordnung mit der Behauptung, die unzureichende Gewährung von Grundversorgung widerspreche der Aufnahme-RL, kommt in Betracht. Dabei geht es darum, vorläufigen Rechtsschutz einzuräumen, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen. Für dringende Fälle, in denen die baldige Erlangung existenzsichernder Maßnahmen für erforderlich gehalten wird, ist daher ein Antrag auf einstweilige Anordnung geeignet, rasch Abhilfe zu erreichen. Wird von dieser Möglichkeit -
wenn auch in Verbindung mit einer Verhaltensbeschwerde - Gebrauch gemacht, dann ist dieser Antrag (verbunden mit dem Antrag in der Hauptsache) an das BFA zu richten, das darüber - selbstredend:
unverzüglich - zu entscheiden hat. Der Antrag beeinträchtigt nicht die Effektivität des Rechtsschutzes, sondern ermöglicht im Gegenteil der zuständigen Behörde eine sofortige Reaktion - dies freilich unter der nachprüfenden Kontrolle des mit Beschwerde anrufbaren und ebenfalls zur unverzüglichen Entscheidung verpflichteten VwG (Hinweis B 23. Oktober 2015, Fr 2015/21/0012).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015210190.L07Im RIS seit
18.05.2016Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017