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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/21/0214 E 14. April 2016Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtsschutzes ergibt sich sinngemäß aus dem B 19. März 2009, 2009/18/0060, dass auch für die Erlassung einer Entscheidung über eine Verhaltensbeschwerde iSd Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die in § 34 Abs. 1 erster Satz VwGVG 2014 - diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem § 73 Abs. 1 erster Satz AVG - normierte Frist gilt, wobei gemäß dessen zweitem Satz darüber hinaus die Entscheidungsfrist des VwG erst mit der Vorlage der Beschwerde beginnt.Unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtsschutzes ergibt sich sinngemäß aus dem B 19. März 2009, 2009/18/0060, dass auch für die Erlassung einer Entscheidung über eine Verhaltensbeschwerde iSd Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG die in Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz VwGVG 2014 - diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem Paragraph 73, Absatz eins, erster Satz AVG - normierte Frist gilt, wobei gemäß dessen zweitem Satz darüber hinaus die Entscheidungsfrist des VwG erst mit der Vorlage der Beschwerde beginnt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015210190.L06Im RIS seit
18.05.2016Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017