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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/21/0214 E 14. April 2016Rechtssatz
Gegen die Konstruktion des Rechtsschutzes gemäß § 9 Abs. 2 GrundversorgungsG Bund 2005 iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG bestehen nach dem E VfGH vom 22. September 2008, B 753/08, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der VwGH teilt die dort vertretene Auffassung, im Hinblick darauf, dass § 73 Abs. 1 erster Satz AVG (primär) vorsieht, über den Antrag ist "ohne unnötigen Aufschub" zu entscheiden, ist gerade in Fällen der Grundversorgung von einer Behörde zu erwarten, dass sie das Ermittlungsverfahren pflichtgemäß möglichst rasch abschließt und sofort einen Bescheid erlässt (Hinweis B 19. März 2009, 2009/18/0060). Im Einklang mit dem VfGH, der den vergleichbaren Fall einer gänzlichen Verweigerung der Grundversorgung zu beurteilen hatte, gilt daher auch für die Konstellation der Zurückweisung einer Verhaltensbeschwerde betreffend die unzureichende Gewährung der Grundversorgung, aus dem Umstand, dass eine Säumnisbeschwerde nach § 8 Abs. 1 VwGVG 2014 erst nach Ablauf der (längstmöglichen) Entscheidungsfrist von sechs Monaten gestellt werden kann, lassen sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken ableiten.Gegen die Konstruktion des Rechtsschutzes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GrundversorgungsG Bund 2005 in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG bestehen nach dem E VfGH vom 22. September 2008, B 753/08, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der VwGH teilt die dort vertretene Auffassung, im Hinblick darauf, dass Paragraph 73, Absatz eins, erster Satz AVG (primär) vorsieht, über den Antrag ist "ohne unnötigen Aufschub" zu entscheiden, ist gerade in Fällen der Grundversorgung von einer Behörde zu erwarten, dass sie das Ermittlungsverfahren pflichtgemäß möglichst rasch abschließt und sofort einen Bescheid erlässt (Hinweis B 19. März 2009, 2009/18/0060). Im Einklang mit dem VfGH, der den vergleichbaren Fall einer gänzlichen Verweigerung der Grundversorgung zu beurteilen hatte, gilt daher auch für die Konstellation der Zurückweisung einer Verhaltensbeschwerde betreffend die unzureichende Gewährung der Grundversorgung, aus dem Umstand, dass eine Säumnisbeschwerde nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG 2014 erst nach Ablauf der (längstmöglichen) Entscheidungsfrist von sechs Monaten gestellt werden kann, lassen sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015210190.L05Im RIS seit
18.05.2016Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017