RS Vwgh 2016/4/14 Ra 2015/06/0115

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Veröffentlicht am 14.04.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Die Revisionswerberin stützte ihre Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 (ausschließlich) darauf, Bestandnehmerin einer Geschäftseinheit in der vom Erweiterungsvorhaben der mitbeteiligten Partei betroffenen Anlage zu sein. Unstrittig ist, dass die Revisionsweberin nicht mehr Bestandnehmerin ist und den Bestandgegenstand zurückgestellt hat. Die Revisionswerberin kann daher durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem der mitbeteiligten Partei die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der "Erweiterung eines Centers" erteilt wurde, selbst wenn ihr als Bestandnehmerin Parteistellung zugekommen wäre, nicht mehr in subjektiven Rechten verletzt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060115.L02

Im RIS seit

19.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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