Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Revisionswerberin stützte ihre Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 (ausschließlich) darauf, Bestandnehmerin einer Geschäftseinheit in der vom Erweiterungsvorhaben der mitbeteiligten Partei betroffenen Anlage zu sein. Unstrittig ist, dass die Revisionsweberin nicht mehr Bestandnehmerin ist und den Bestandgegenstand zurückgestellt hat. Die Revisionswerberin kann daher durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem der mitbeteiligten Partei die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der "Erweiterung eines Centers" erteilt wurde, selbst wenn ihr als Bestandnehmerin Parteistellung zugekommen wäre, nicht mehr in subjektiven Rechten verletzt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060115.L02Im RIS seit
19.05.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016