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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MRK Art7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/02/0120 E 20. Juni 1990 RS 2Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichthof hat sowohl im Zusammenhang mit der Verlängerung der Verjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG durch die Novelle, BGBl 1977/101, als auch im Zusammenhang mit der Hinzufügung eines zweiten Satzes im § 31 Abs 3 VStG (über die Nichteinrechnung der Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof) durch die Novelle BGBl 1984/299 die Auffassung vertreten, daß einer Anwendung der geänderten Verjährungsbestimmung auf vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Novelle begangene Straftaten die Bestimmung des § 1 Abs 2 VStG nicht entgegensteht, zumal sich diese nur auf die Strafe bezieht, nicht aber auf Verjährungsregelungen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bestimmung darf nur noch nicht die (Vollstreckungs-)Verjährung eingetreten sein. Ein allgemeines, die Verjährungsbestimmungen erfassendes Günstigkeitsprinzip läßt sich auch aus Art 7 Abs 1 MRK nicht ableiten (Hinweis E VS 5.11.1987, 86/02/0171, VwSlg 12570/A/1987;Der Verwaltungsgerichthof hat sowohl im Zusammenhang mit der Verlängerung der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG durch die Novelle, BGBl 1977/101, als auch im Zusammenhang mit der Hinzufügung eines zweiten Satzes im Paragraph 31, Absatz 3, VStG (über die Nichteinrechnung der Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof) durch die Novelle BGBl 1984/299 die Auffassung vertreten, daß einer Anwendung der geänderten Verjährungsbestimmung auf vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Novelle begangene Straftaten die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, VStG nicht entgegensteht, zumal sich diese nur auf die Strafe bezieht, nicht aber auf Verjährungsregelungen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bestimmung darf nur noch nicht die (Vollstreckungs-)Verjährung eingetreten sein. Ein allgemeines, die Verjährungsbestimmungen erfassendes Günstigkeitsprinzip läßt sich auch aus Artikel 7, Absatz eins, MRK nicht ableiten (Hinweis E VS 5.11.1987, 86/02/0171, VwSlg 12570/A/1987;
E VfGH 26.2.1987, B 295/86, VfSlg 11212).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060042.L01Im RIS seit
19.05.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016