RS Vwgh 2016/4/14 Ra 2015/06/0038

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Veröffentlicht am 14.04.2016
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Hat der Revisionswerber im gesamten Verfahrensverlauf geltend gemacht, dass das Bauvorhaben teilweise auf einer Liegenschaft beabsichtigt ist, an der ihm Eigentum bzw. Miteigentum zusteht, ist im Baubewilligungsverfahren die Eigentumsfrage daher jedenfalls zu prüfen und allenfalls als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG zu beurteilen.Hat der Revisionswerber im gesamten Verfahrensverlauf geltend gemacht, dass das Bauvorhaben teilweise auf einer Liegenschaft beabsichtigt ist, an der ihm Eigentum bzw. Miteigentum zusteht, ist im Baubewilligungsverfahren die Eigentumsfrage daher jedenfalls zu prüfen und allenfalls als Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060038.L03

Im RIS seit

09.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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