RS Vwgh 2016/4/14 Ra 2015/06/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.2016
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/06/0008 E 6. Oktober 2011 VwSlg 18234 A/2011 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Aus der Regelung des § 22 Abs. 2 Z. 2 Stmk BauG 1995 mit dem Erfordernis der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zu einem Bauvorhaben ist abzuleiten, dass dem Grundeigentümer, im Falle des Miteigentums an einer Liegenschaft sämtlichen Miteigentümern, im Hinblick auf die Frage, ob eine liquide Zustimmung des Grundeigentümers im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, Parteistellung zukommt (Hinweis E vom 24. März 1998, 97/05/0214, zu einer gleichartigen Regelung in der Wr BauO). In diesem Rahmen kann von sämtlichen Miteigentümern in einem Baubewilligungsverfahren zulässigerweise Berufung erhoben werden.Aus der Regelung des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, Stmk BauG 1995 mit dem Erfordernis der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zu einem Bauvorhaben ist abzuleiten, dass dem Grundeigentümer, im Falle des Miteigentums an einer Liegenschaft sämtlichen Miteigentümern, im Hinblick auf die Frage, ob eine liquide Zustimmung des Grundeigentümers im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, Parteistellung zukommt (Hinweis E vom 24. März 1998, 97/05/0214, zu einer gleichartigen Regelung in der Wr BauO). In diesem Rahmen kann von sämtlichen Miteigentümern in einem Baubewilligungsverfahren zulässigerweise Berufung erhoben werden.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060038.L01

Im RIS seit

09.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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