Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/06/0008 E 6. Oktober 2011 VwSlg 18234 A/2011 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Aus der Regelung des § 22 Abs. 2 Z. 2 Stmk BauG 1995 mit dem Erfordernis der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zu einem Bauvorhaben ist abzuleiten, dass dem Grundeigentümer, im Falle des Miteigentums an einer Liegenschaft sämtlichen Miteigentümern, im Hinblick auf die Frage, ob eine liquide Zustimmung des Grundeigentümers im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, Parteistellung zukommt (Hinweis E vom 24. März 1998, 97/05/0214, zu einer gleichartigen Regelung in der Wr BauO). In diesem Rahmen kann von sämtlichen Miteigentümern in einem Baubewilligungsverfahren zulässigerweise Berufung erhoben werden.Aus der Regelung des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, Stmk BauG 1995 mit dem Erfordernis der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zu einem Bauvorhaben ist abzuleiten, dass dem Grundeigentümer, im Falle des Miteigentums an einer Liegenschaft sämtlichen Miteigentümern, im Hinblick auf die Frage, ob eine liquide Zustimmung des Grundeigentümers im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, Parteistellung zukommt (Hinweis E vom 24. März 1998, 97/05/0214, zu einer gleichartigen Regelung in der Wr BauO). In diesem Rahmen kann von sämtlichen Miteigentümern in einem Baubewilligungsverfahren zulässigerweise Berufung erhoben werden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060038.L01Im RIS seit
09.05.2016Zuletzt aktualisiert am
25.05.2016