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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs5;Rechtssatz
§ 13 Abs. 5 AVG verlangt lediglich eine Bekanntmachung "im Internet und an der Amtstafel". Das Fehlen einer derartigen Bekanntmachung im Sinne dieser Gesetzesstelle hat der Rw nicht behauptet, sondern sich ausschließlich auf die von ihm genannte Internetseite (nicht aber auf die Homepage der belangten Behörde mit den dort verlautbarten Amtsstunden) bezogen, die jedoch für die Bekanntmachung von Amtsstunden nicht wesentlich ist.Paragraph 13, Absatz 5, AVG verlangt lediglich eine Bekanntmachung "im Internet und an der Amtstafel". Das Fehlen einer derartigen Bekanntmachung im Sinne dieser Gesetzesstelle hat der Rw nicht behauptet, sondern sich ausschließlich auf die von ihm genannte Internetseite (nicht aber auf die Homepage der belangten Behörde mit den dort verlautbarten Amtsstunden) bezogen, die jedoch für die Bekanntmachung von Amtsstunden nicht wesentlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014020167.L01Im RIS seit
22.06.2016Zuletzt aktualisiert am
23.06.2016