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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Der Nachbar hat kein Recht darauf, dass sich durch das Bauvorhaben die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und die daraus resultierenden Lärm- und Geruchsbelästigungen nicht verschlechtern.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013060205.X02Im RIS seit
10.05.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016