RS Vwgh 2016/4/14 2013/06/0205

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Veröffentlicht am 14.04.2016
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §89;
BauRallg;

Rechtssatz

Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren (Hinweis E vom 25. November 2015, 2013/06/0129). Gegenstand der Beurteilung durch die Baubehörde hat daher ausschließlich das eingereichte Projekt zu sein. Es kann dahingestellt bleiben, ob für das gegenständliche Bauvorhaben Pflichtabstellplätze geschaffen werden müssten. Ein Nachbarrecht, dass solche errichtet werden und damit in weiterer Folge Immissionen, die von diesen herrühren, zu beurteilen wären, besteht nämlich nicht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013060205.X01

Im RIS seit

10.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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