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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lita;Rechtssatz
Das Vorbringen, die gegenständliche Umwidmung sei rechtswidrig erfolgt, ist für sich genommen nicht geeignet, den VwGH zu einer Anfechtung des Flächenwidmungsplanes beim VfGH zu veranlassen. Die Änderung eines Flächenwidmungsplanes erweist sich nicht schon dann als gesetzwidrig, wenn der Gemeinde allenfalls erst angesichts bestimmter Bauansuchen die Notwendigkeit zur Änderung des Flächenwidmungsplanes bewusst wird. Wesentlich ist vielmehr, ob die geänderte Planung sachgerecht ist und ob die gesetzlich vorgesehenen Gründe für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes vorliegen oder nicht.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013060008.X01Im RIS seit
10.05.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016