Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ArbeitsmittelV 2000 §17 Abs2;Rechtssatz
Soweit der Rw in der Zulässigkeitsbegründung ausführt, zur Bestimmung des § 17 Abs. 2 ArbeitsmittelV 2000 fehle jegliche Rechtsprechung des VwGH, sodass zur Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale eine erstmalige Entscheidung für die Rechtssicherheit notwendig und geboten sei, zeigt er damit nicht auf, dass das rechtliche Schicksal der Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (vgl. B 18. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/02/0200).Soweit der Rw in der Zulässigkeitsbegründung ausführt, zur Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, ArbeitsmittelV 2000 fehle jegliche Rechtsprechung des VwGH, sodass zur Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale eine erstmalige Entscheidung für die Rechtssicherheit notwendig und geboten sei, zeigt er damit nicht auf, dass das rechtliche Schicksal der Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt vergleiche B 18. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/02/0200).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020058.L02Im RIS seit
22.06.2016Zuletzt aktualisiert am
23.06.2016