RS Vwgh 2016/4/15 Ra 2016/02/0028

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Veröffentlicht am 15.04.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1974 §10 Abs3;
ArbIG 1974 §10 Abs5;
ArbIG 1974 §7 Abs2;
ArbIG 1974 §7 Abs5;
AVG §56;

Rechtssatz

Die Arbeitsinspektorate werden im Bereich der Arbeitsinspektion überwiegend (wie auch bei der Inanspruchnahme der Befugnisse zur Erlangung von Auskünften nach § 7 Abs. 2 und 5 ArbIG 1993) im Rahmen der in der Lehre so genannten "schlichten Hoheitsverwaltung" tätig. Mit diesem Begriff wird Verwaltungshandeln erfasst, das nicht privatwirtschaftlicher Natur ist, sondern zum Bereich der Hoheitsverwaltung gehört, auch wenn im konkreten Fall kein Hoheitsakt gesetzt wird. In der schlichten Hoheitsverwaltung werden die Verwaltungsorgane nicht in den Handlungsformen des Bescheides, der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt sowie der Verordnung tätig, obwohl diese ihre Befugnis, anzuordnen und durchzusetzen, im Hintergrund vorhanden ist. In diesem Sinn ist die schlichte Hoheitsverwaltung eine potentiell hoheitliche Verwaltung, die durch Einsatz von Imperium zur aktuell hoheitlichen Verwaltung werden kann; es handelt sich also um eine "verschiedene Intensität" einer Verwaltungstätigkeit, die insgesamt zum Bereich der Hoheitsverwaltung gehört (vgl. E 31. März 2000, 2000/02/0045). Nur ausnahmsweise werden die Arbeitsinspektorate in den typisierten Handlungsformen der Hoheitsverwaltung tätig (ausdrücklich erwähnt ist etwa die Erlassung von Bescheiden in § 10 Abs. 3 und 5 ArbIG 1993).Die Arbeitsinspektorate werden im Bereich der Arbeitsinspektion überwiegend (wie auch bei der Inanspruchnahme der Befugnisse zur Erlangung von Auskünften nach Paragraph 7, Absatz 2 und 5 ArbIG 1993) im Rahmen der in der Lehre so genannten "schlichten Hoheitsverwaltung" tätig. Mit diesem Begriff wird Verwaltungshandeln erfasst, das nicht privatwirtschaftlicher Natur ist, sondern zum Bereich der Hoheitsverwaltung gehört, auch wenn im konkreten Fall kein Hoheitsakt gesetzt wird. In der schlichten Hoheitsverwaltung werden die Verwaltungsorgane nicht in den Handlungsformen des Bescheides, der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt sowie der Verordnung tätig, obwohl diese ihre Befugnis, anzuordnen und durchzusetzen, im Hintergrund vorhanden ist. In diesem Sinn ist die schlichte Hoheitsverwaltung eine potentiell hoheitliche Verwaltung, die durch Einsatz von Imperium zur aktuell hoheitlichen Verwaltung werden kann; es handelt sich also um eine "verschiedene Intensität" einer Verwaltungstätigkeit, die insgesamt zum Bereich der Hoheitsverwaltung gehört vergleiche E 31. März 2000, 2000/02/0045). Nur ausnahmsweise werden die Arbeitsinspektorate in den typisierten Handlungsformen der Hoheitsverwaltung tätig (ausdrücklich erwähnt ist etwa die Erlassung von Bescheiden in Paragraph 10, Absatz 3 und 5 ArbIG 1993).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020028.L03

Im RIS seit

04.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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