RS Vwgh 2016/4/15 Ra 2016/02/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2016
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §14 Abs1;
ArbIG 1993 §14 Abs2;
ArbIG 1993 §14 Abs4 Z1;
ArbIG 1993 §14 Abs4 Z3;
ArbIG 1993 §14 Abs4;
ArbIG 1993 §15 Abs1;
ArbIG 1993 §15 Abs2;
ArbIG 1993 §15;
ArbIG 1993 §16;
ArbIG 1993 §26 Abs8 idF 2012/I/035;
AVG §1;
VAIG 1994 §1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Arbeitsinspektion erfolgt gemäß § 14 Abs. 1 ArbIG 1993 durch allgemeine Arbeitsinspektorate, deren Zuständigkeit sich auf verschiedene (durch Verordnung gemäß § 14 Abs. 4 Z 1 und 3 ArbIG 1993 festgelegte) Aufsichtsbezirke bezieht und von denen in jedem Land mindestens eines bestehen muss. Daneben können gemäß § 14 Abs. 2 ArbIG 1993 besondere Arbeitsinspektorate für einzelne Wirtschaftszweige oder Beschäftigungsgruppen oder Teile von solchen eingerichtet sein. Für die Ausübung der Befugnisse nach dem ArbIG 1993 sieht § 15 eine Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit vor. Nach der Grundregel des § 15 Abs. 1 ArbIG 1993 ist jenes allgemeine Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk sich die jeweilige Betriebsstätte oder Arbeitsstelle befindet. In § 15 Abs. 2 ArbIG 1993 ist ergänzend vorgesehen, dass bei Betriebsstätten oder Arbeitsstellen, die sich über mehrere Aufsichtsbezirke erstrecken, jenes Arbeitsinspektorat zuständig ist, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Leitung dieser Betriebsstätte oder Arbeitsstelle befindet. Davon abweichende Vorschriften enthalten die Abs. 4 bis 9 legcit. Daneben sieht das ArbIG 1993 seit der Novelle BGBl. I Nr. 35/2012 in § 26 Abs. 8 (bis zu einer Neuregelung durch Verordnung nach § 14 Abs. 4 ArbIG 1993) eine eigene Sachzuständigkeit des Zentral-Arbeitsinspektorats hinsichtlich jener Betriebsstätten und Arbeitsstellen vor, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 gemäß § 1 VAIG 1994 in den Wirkungsbereich des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gefallen sind. Durch diese Bestimmung gingen sämtliche Zuständigkeiten der Verkehrs-Arbeitsinspektion auf das Zentral-Arbeitsinspektorat über; dieses umfasst nach der Überleitung nunmehr auch zwei Abteilungen im Rahmen des "Kompetenzzentrums Verkehrs-Arbeitsinspektorat" (vgl. E 23. Oktober 2015, 2013/02/0170). Damit ist das Zentral-Arbeitsinspektorat nicht mehr nur mit der obersten Leitung und zusammenfassenden Behandlung der Angelegenheiten der Arbeitsinspektion sowie der Aufsicht über die Tätigkeit der Arbeitsinspektorate betraut und veranlasst allenfalls das zuständige Arbeitsinspektorat dazu, erforderliche Schritte zu setzen (§ 16 Abs. 1 ArbIG 1993; vgl dazu RV 813 BlgNRDie Arbeitsinspektion erfolgt gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ArbIG 1993 durch allgemeine Arbeitsinspektorate, deren Zuständigkeit sich auf verschiedene (durch Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer eins und 3 ArbIG 1993 festgelegte) Aufsichtsbezirke bezieht und von denen in jedem Land mindestens eines bestehen muss. Daneben können gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ArbIG 1993 besondere Arbeitsinspektorate für einzelne Wirtschaftszweige oder Beschäftigungsgruppen oder Teile von solchen eingerichtet sein. Für die Ausübung der Befugnisse nach dem ArbIG 1993 sieht Paragraph 15, eine Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit vor. Nach der Grundregel des Paragraph 15, Absatz eins, ArbIG 1993 ist jenes allgemeine Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk sich die jeweilige Betriebsstätte oder Arbeitsstelle befindet. In Paragraph 15, Absatz 2, ArbIG 1993 ist ergänzend vorgesehen, dass bei Betriebsstätten oder Arbeitsstellen, die sich über mehrere Aufsichtsbezirke erstrecken, jenes Arbeitsinspektorat zuständig ist, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Leitung dieser Betriebsstätte oder Arbeitsstelle befindet. Davon abweichende Vorschriften enthalten die Absatz 4 bis 9 legcit. Daneben sieht das ArbIG 1993 seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, in Paragraph 26, Absatz 8, (bis zu einer Neuregelung durch Verordnung nach Paragraph 14, Absatz 4, ArbIG 1993) eine eigene Sachzuständigkeit des Zentral-Arbeitsinspektorats hinsichtlich jener Betriebsstätten und Arbeitsstellen vor, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 gemäß Paragraph eins, VAIG 1994 in den Wirkungsbereich des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gefallen sind. Durch diese Bestimmung gingen sämtliche Zuständigkeiten der Verkehrs-Arbeitsinspektion auf das Zentral-Arbeitsinspektorat über; dieses umfasst nach der Überleitung nunmehr auch zwei Abteilungen im Rahmen des "Kompetenzzentrums Verkehrs-Arbeitsinspektorat" vergleiche E 23. Oktober 2015, 2013/02/0170). Damit ist das Zentral-Arbeitsinspektorat nicht mehr nur mit der obersten Leitung und zusammenfassenden Behandlung der Angelegenheiten der Arbeitsinspektion sowie der Aufsicht über die Tätigkeit der Arbeitsinspektorate betraut und veranlasst allenfalls das zuständige Arbeitsinspektorat dazu, erforderliche Schritte zu setzen (Paragraph 16, Absatz eins, ArbIG 1993; vergleiche dazu Regierungsvorlage 813 BlgNR

18. GP, S. 29); vielmehr übt es in diesem Bereich selbst Befugnisse gegenüber den Beaufsichtigten aus.18. GP, Sitzung 29); vielmehr übt es in diesem Bereich selbst Befugnisse gegenüber den Beaufsichtigten aus.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020028.L02

Im RIS seit

04.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten