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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/02/0237 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/02/0234 E 15. April 2016Rechtssatz
§ 28 Abs. 3 VwGG verlangt die gesonderte Darlegung der Gründe, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird. Dieser Anforderung wird ein pauschaler Verweis, wonach alle Ausführungen zur Revisionsbegründung auch als Vorbringen zur Zulässigkeit zu verstehen seien, nicht gerecht.Paragraph 28, Absatz 3, VwGG verlangt die gesonderte Darlegung der Gründe, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird. Dieser Anforderung wird ein pauschaler Verweis, wonach alle Ausführungen zur Revisionsbegründung auch als Vorbringen zur Zulässigkeit zu verstehen seien, nicht gerecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015020236.L03Im RIS seit
04.05.2016Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016