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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/02/0237 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/02/0234 E 15. April 2016Rechtssatz
Der Tatbestand des § 40 Abs. 1 Z 1 BWG 1993 hat die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden VOR Begründung der dauernden Geschäftsbeziehung im Auge (vgl. E 10. Oktober 2014, Ro 2014/02/0020 und Ro 2014/02/0043), wogegen § 40 Abs. 2a Z 3 BWG 1993 die Gewährleistung der Aktualisierung von Dokumenten, Daten oder Informationen während der Geschäftsbeziehung verlangt (vgl. E 10. Oktober 2014, Ro 2014/02/0020 und Ro 2014/02/0043). Ein dahingehender Tatvorwurf, dass der Rw die Daten des Kunden während der Geschäftsbeziehung nicht aktualisiert habe, wurde erst im angefochtenen Erkenntnis erhoben. Die dadurch vorgenommene Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhaltes nach Ablauf der 18-monatigen Verjährungsfrist ist aber unzulässig, wenn dem Beschuldigten dieses Verhalten - wie hier - nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen wurde (vgl. E 17. April 1996, 96/03/0017).Der Tatbestand des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BWG 1993 hat die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden VOR Begründung der dauernden Geschäftsbeziehung im Auge vergleiche E 10. Oktober 2014, Ro 2014/02/0020 und Ro 2014/02/0043), wogegen Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer 3, BWG 1993 die Gewährleistung der Aktualisierung von Dokumenten, Daten oder Informationen während der Geschäftsbeziehung verlangt vergleiche E 10. Oktober 2014, Ro 2014/02/0020 und Ro 2014/02/0043). Ein dahingehender Tatvorwurf, dass der Rw die Daten des Kunden während der Geschäftsbeziehung nicht aktualisiert habe, wurde erst im angefochtenen Erkenntnis erhoben. Die dadurch vorgenommene Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhaltes nach Ablauf der 18-monatigen Verjährungsfrist ist aber unzulässig, wenn dem Beschuldigten dieses Verhalten - wie hier - nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen wurde vergleiche E 17. April 1996, 96/03/0017).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015020236.L02Im RIS seit
04.05.2016Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016