RS Vwgh 2016/4/15 Ra 2015/02/0226

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Veröffentlicht am 15.04.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
MRKZP 07te Art4;
VStG §22 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nicht jeder endgültigen Entscheidung kommt die Fähigkeit zu, ein Wiederholungsverbot iSd Art. 4 7. ZP MRK zu bewirken. Zu prüfen ist, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe diese Entscheidung ergangen ist. Eine Sperrwirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, die im Strafverfahren herangezogen und geprüft wurden (vgl. E 29. Mai 2015, 2012/02/0238). Maßgeblich ist, dass die jeweilige Entscheidung einen mit einem Sachurteil vergleichbaren Inhalt besitzt und der Beschuldigte in ähnlicher Intensität verfolgt worden ist. Sowohl im Fall Bachmaier (vgl. EGMR 2. September 2004, Bachmaier gegen Österreich, Nr. 77413/01) als auch im Erkenntnis des VfGH vom 2. Juli 2009, B 559/08, wurde das Vorliegen einer Verletzung von Art. 4 7. ZP MRK verneint.Nicht jeder endgültigen Entscheidung kommt die Fähigkeit zu, ein Wiederholungsverbot iSd Artikel 4, 7. ZP MRK zu bewirken. Zu prüfen ist, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe diese Entscheidung ergangen ist. Eine Sperrwirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, die im Strafverfahren herangezogen und geprüft wurden vergleiche E 29. Mai 2015, 2012/02/0238). Maßgeblich ist, dass die jeweilige Entscheidung einen mit einem Sachurteil vergleichbaren Inhalt besitzt und der Beschuldigte in ähnlicher Intensität verfolgt worden ist. Sowohl im Fall Bachmaier vergleiche EGMR 2. September 2004, Bachmaier gegen Österreich, Nr. 77413/01) als auch im Erkenntnis des VfGH vom 2. Juli 2009, B 559/08, wurde das Vorliegen einer Verletzung von Artikel 4, 7. ZP MRK verneint.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015020226.L04

Im RIS seit

10.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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