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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Nicht jeder endgültigen Entscheidung kommt die Fähigkeit zu, ein Wiederholungsverbot iSd Art. 4 7. ZP MRK zu bewirken. Zu prüfen ist, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe diese Entscheidung ergangen ist. Eine Sperrwirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, die im Strafverfahren herangezogen und geprüft wurden (vgl. E 29. Mai 2015, 2012/02/0238). Maßgeblich ist, dass die jeweilige Entscheidung einen mit einem Sachurteil vergleichbaren Inhalt besitzt und der Beschuldigte in ähnlicher Intensität verfolgt worden ist. Sowohl im Fall Bachmaier (vgl. EGMR 2. September 2004, Bachmaier gegen Österreich, Nr. 77413/01) als auch im Erkenntnis des VfGH vom 2. Juli 2009, B 559/08, wurde das Vorliegen einer Verletzung von Art. 4 7. ZP MRK verneint.Nicht jeder endgültigen Entscheidung kommt die Fähigkeit zu, ein Wiederholungsverbot iSd Artikel 4, 7. ZP MRK zu bewirken. Zu prüfen ist, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe diese Entscheidung ergangen ist. Eine Sperrwirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, die im Strafverfahren herangezogen und geprüft wurden vergleiche E 29. Mai 2015, 2012/02/0238). Maßgeblich ist, dass die jeweilige Entscheidung einen mit einem Sachurteil vergleichbaren Inhalt besitzt und der Beschuldigte in ähnlicher Intensität verfolgt worden ist. Sowohl im Fall Bachmaier vergleiche EGMR 2. September 2004, Bachmaier gegen Österreich, Nr. 77413/01) als auch im Erkenntnis des VfGH vom 2. Juli 2009, B 559/08, wurde das Vorliegen einer Verletzung von Artikel 4, 7. ZP MRK verneint.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015020226.L04Im RIS seit
10.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018