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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/22/0121 E 15. Dezember 2015 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 20 Abs. 1 NAG 2005 werden befristete Aufenthaltstitel grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum durch Ausfolgen einer Karte erteilt (vgl. E 16. Dezember 2014, 2012/22/0206). Entscheidet jedoch ein VwG in der Sache, indem es den abweisenden Bescheid aufhebt und erstmals einen Aufenthaltstitel erteilt, so erfolgt dies in konstitutiver Weise durch das Erkenntnis (vgl. E 28. Mai 2015, Ra 2015/22/0020). Die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch das VwG mit der Maßgabe "zwölf Monate ab Ausstellung des Dokuments" entspricht nicht dem Gesetz (vgl. E 15. Dezember 2015, Ra 2015/22/0125).Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG 2005 werden befristete Aufenthaltstitel grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum durch Ausfolgen einer Karte erteilt vergleiche E 16. Dezember 2014, 2012/22/0206). Entscheidet jedoch ein VwG in der Sache, indem es den abweisenden Bescheid aufhebt und erstmals einen Aufenthaltstitel erteilt, so erfolgt dies in konstitutiver Weise durch das Erkenntnis vergleiche E 28. Mai 2015, Ra 2015/22/0020). Die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch das VwG mit der Maßgabe "zwölf Monate ab Ausstellung des Dokuments" entspricht nicht dem Gesetz vergleiche E 15. Dezember 2015, Ra 2015/22/0125).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220008.L01Im RIS seit
06.05.2016Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018