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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Erfolgt die Bemessung des Versorgungsgenusses einer früheren Ehegattin im Verständnis des § 19 PG 1965 durch den Landesschulrat (zu Recht auch formell) im Wege eines unteilbaren Abspruches (vgl. E 4. September 2014, Ro 2014/12/0012), so steht eine Einschränkung der Anfechtungserklärung in der Beschwerde einer "reformatio in peius" nicht entgegen.Erfolgt die Bemessung des Versorgungsgenusses einer früheren Ehegattin im Verständnis des Paragraph 19, PG 1965 durch den Landesschulrat (zu Recht auch formell) im Wege eines unteilbaren Abspruches vergleiche E 4. September 2014, Ro 2014/12/0012), so steht eine Einschränkung der Anfechtungserklärung in der Beschwerde einer "reformatio in peius" nicht entgegen.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120039.L04Im RIS seit
22.06.2016Zuletzt aktualisiert am
23.06.2016