RS Vwgh 2016/4/19 Ra 2016/12/0039

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Veröffentlicht am 19.04.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGVG 2014 §27;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/03/0032 E 9. September 2015 RS 5

Stammrechtssatz

Wird im Fall, dass eine die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht fixierende behördliche Entscheidung nicht aus trennbaren Absprüchen besteht, vor dem Verwaltungsgericht (wenn auch ausdrücklich bzw in beharrender Weise) lediglich ein Teil - etwa eine im Abspruch enthaltene Nebenbestimmung (eine Befristung, Bedingung, Auflage) - in Beschwerde gezogen (bekämpft bzw angefochten), ist das Verwaltungsgericht trotzdem befugt, auch zu prüfen, ob die anderen davon nicht trennbaren, aber ausdrücklich unbekämpft gelassenen Teile des verwaltungsbehördlichen Abspruches rechtskonform sind.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120039.L03

Im RIS seit

22.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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